Geförderte Weiterbildung bei Kurzarbeit
Die Bundesagentur für Arbeit fördert Weiterbildung während der Kurzarbeit!
Kurzarbeitszeiten lassen sich mit einer geförderten Weiterbildung nutzen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt zu qualifizieren. Die Vorteile liegen für beide Seiten auf der Hand:
- Die Unternehmen gewinnen ein nachhaltig verbessertes Know-how ihres Teams, stärken ihre Wettbewerbsfähigkeit und steigern ihre Attraktivität als Arbeitgeber.
- Das einzelne Teammitglied kann sich in seinem Themenbereich auf den neuesten Stand bringen oder sich in ein neues Thema einarbeiten und sich weiterentwickeln.
Tipp
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter von uns qualifizieren lassen möchten oder als Arbeitnehmer auf der Suche nach einer geeigneten Qualifizierungsmaßnahme sind, melden Sie sich direkt bei uns. Wir beraten und unterstützen Sie gern bei den weiteren Schritten!
Unser förderfähiges Angebot: der KI-Manager
Für eine Förderung während der Kurzarbeit steht bei uns die Weiterbildung zum KI-Manager zur Verfügung. Sie ist nach AZAV zugelassen und damit über die Agentur für Arbeit förderfähig.
Der Lehrgang vermittelt, wie sich KI-Werkzeuge im beruflichen Alltag produktiv, rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll einsetzen lassen – Kompetenzen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit nachgefragt werden und deshalb die Anforderungen der Arbeitsförderung an die Verwertbarkeit der Inhalte klar erfüllen.
Kurz und knapp: Weiterbildungsförderung in Kurzarbeit für Unternehmen und Beschäftigte
Mit dem Instrument der Kurzarbeit können Unternehmen Kündigungen vermeiden und das Know-how ihrer Belegschaft im Betrieb halten. Die Zahl der Beschäftigten bleibt erhalten, ihre Regelarbeitszeit wird verkürzt, und der entfallene Lohn wird über das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Die Agentur für Arbeit unterstützt Betriebe dabei, diese Zeit für Qualifizierung zu nutzen:
- Qualifizierungsberatung durch die Arbeitsagentur, die individuell auf das Unternehmen abgestimmt ist
- Übernahme von bzw. Zuschuss zu Lehrgangskosten sowie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
- Erhöhte Förderung, wenn im Betrieb eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung besteht
- Vereinfachte Antragstellung durch Sammelanträge, wenn mehrere vergleichbare Beschäftigte qualifiziert werden
Wurde die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen und sind alle Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt, gilt: Für den Arbeitsausfall haben Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld – auch wenn sie währenddessen eine Weiterbildung machen. Endet die Kurzarbeit, bevor die Weiterbildung abgeschlossen ist, kann die Qualifizierung fortgesetzt werden.
Wer beantragt die Förderung – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Oft stellt sich die Frage, von wem die Initiative ausgehen muss. Die Antwort: von beiden Seiten. Sowohl Beschäftigte als auch der Betrieb können auf die Agentur für Arbeit zugehen und eine Förderung nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) anstoßen. In der Regel erhalten Beschäftigte anschließend einen Bildungsgutschein. Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden, kann die Agentur für Arbeit auch ohne Bildungsgutschein bewilligen – die Förderung läuft dann direkt über den Bewilligungsbescheid.
Ohne den Betrieb geht es allerdings nicht. Er bescheinigt die Betriebsgröße, von der die Förderhöhe abhängt, und beteiligt sich ab 50 Beschäftigten an den Lehrgangskosten. Hinzu kommt die praktische Seite: Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, müssen Teilnahme und zeitliche Lage mit dem Betrieb abgestimmt sein – Beschäftigte in Kurzarbeit stehen dem Unternehmen grundsätzlich weiterhin zur Verfügung, falls das Arbeitsaufkommen kurzfristig wieder anzieht.
Wichtig für den Beratungstermin: Zuständig ist nicht die Agentur für Arbeit am Wohnort, sondern die am Sitz des Betriebs, in dem die Personalverantwortung liegt. Erste Anlaufstelle ist dort der Arbeitgeber-Service.
Wie hoch ist die Kostenübernahme?
Die Lehrgangskosten werden je nach Unternehmensgröße ganz oder teilweise von der Agentur für Arbeit getragen:
- Unter 50 Beschäftigte: bis zu 100 % – der Betrieb muss sich nicht beteiligen
- 50 bis unter 500 Beschäftigte: 50 %
- 500 Beschäftigte und mehr: 25 %
Zwei Regelungen verbessern diese Sätze zusätzlich:
- In Betrieben unter 500 Beschäftigten soll ebenfalls von einer Kostenbeteiligung abgesehen werden – also bis zu 100 % Förderung –, wenn die teilnehmende Person bei Beginn der Weiterbildung das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist.
- Besteht eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung, sinkt der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Betriebsgröße um weitere fünf Prozentpunkte.
Gut zu wissen: Während der Weiterbildung läuft das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Arbeitsstunden weiter. Ein zusätzlicher Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber ist für diese Stunden allerdings ausgeschlossen – Kurzarbeitergeld und Arbeitsentgeltzuschuss lassen sich nicht kombinieren.
Voraussetzungen für die Förderung
Damit eine Förderung in Betracht kommt, müssen unter anderem folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Zertifizierung: Sowohl die Weiterbildung als auch der Bildungsanbieter müssen nach der AZAV zugelassen sein. Der KI-Manager erfüllt diese Voraussetzung.
- Arbeitsmarktrelevanz: Die Inhalte müssen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sein und über rein arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen – die Schulung an einer firmeninternen Software zählt also nicht.
- Umfang: Die Maßnahme muss mehr als 120 Unterrichtseinheiten umfassen, wobei nur betreute Unterrichtsanteile angerechnet werden.
- Zeitlicher Abstand: Der letzte Berufsabschluss sollte in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen, und in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung darf keine nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildung stattgefunden haben.
Die Förderung ist eine Ermessensleistung – einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall, insbesondere danach, ob die Weiterbildung die Beschäftigungsfähigkeit tatsächlich erhält oder verbessert. Umso wichtiger ist eine gute Vorbereitung des Beratungsgesprächs – wir unterstützen Sie dabei.
Lesen Sie auch unseren Blogbeitrag, in dem wir die einzelnen Förderinstrumente Qualifizierungsgeld, Qualifizierungschancengesetz und Weiterbildung in Kurzarbeit gegenüberstellen und vergleichen.
In 3 Schritten zur geförderten Weiterbildung
- Betrieb einbeziehen: Klären Sie mit Vorgesetzten oder der Personalabteilung, ob eine Freistellung für die Unterrichts- und Lernzeiten möglich ist – und, je nach Betriebsgröße, wer welchen Anteil der Lehrgangskosten trägt.
- Agentur für Arbeit kontaktieren: Vereinbaren Sie gemeinsam mit dem Betrieb ein Beratungsgespräch beim Arbeitgeber-Service der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit. Dort wird geprüft, ob und in welcher Höhe gefördert werden kann.
- Bildungsgutschein einlösen: Reichen Sie den bewilligten Bildungsgutschein bei uns ein. Er ist längstens drei Monate gültig und muss uns vor Beginn der Weiterbildung im Original vorliegen – danach übernehmen wir die Abwicklung mit der Agentur für Arbeit.
Sie möchten mehr erfahren, welche Möglichkeiten wir Ihnen für Ihr Weiterbildungsprogramm anbieten können?
Telefon: 0911 49 52 23-0 (Mo–Do: 9–17 Uhr und Fr: 9–13 Uhr)
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